Maserninformation

Maserninformation

Liebe Eltern,

im Folgenden erhalten Sie das in Teilen zitierte Schreiben vom Ministerium für Schule und Bildung (MSB):

„Das Masernschutzgesetz des Bundes vom 10.02.2020 (BGBl. I S. 148 ff.) tritt am 01.03.2020 in Kraft. Mit dem Gesetz soll nach Willen des Bundes die Impfquote bei der Infektionskrankheit Masern erhöht werden. Das „Masernschutzgesetz" ist im Wesentlichen eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

Betroffen sind alle Personen, die ab dem 01. Januar 1971 geboren sind und nicht nur vorübergehend in Schule tätig sind oder dort betreut werden. Hierzu zählen neben Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, Referendaren und LABG-Praktikanten auch alle Personen, die für andere Anstellungsträger in Schulen tätig sind (z.B. Sekretärinnen, Hausmeister, Sozialarbeiter, OGS-Personal).

Ab dem 01. März 2020 besteht die Verpflichtung, Nachweise z.B. über
den Impfschutz aller (!) dieser Personen nachzuhalten. Kann eine im
Schulbereich tätige Person oder eine Schülerin oder ein Schüler keinen der nachfolgend aufgeführten Nachweise erbringen, so ist das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen:

(1) Nachweis über einen angemessenen Impfschutz.
Dieser erfolgt regelmäßig über eine Impfdokumentation (in der Regel ist das ein Impfausweis oder Impfpass)

oder

(2) Nachweis über einen bereits bestehenden Immunschutz.
Dieser Nachweis ist möglich, wenn jemand in früherer Zeit bereits an Masern erkrankt war und daher über entsprechende Anti-Körper verfügt.

oder

(3) Nachweis über eine Kontraindikation (Unverträglichkeit) in Bezug auf eine Masern-Impfung.
Hier erfolgt ein Nachweis darüber, dass eine Impfung aufgrund der für diese konkrete Person gesteigerten Risiken nicht möglich ist.

Für die beiden letztgenannten Nachweise (2) und (3) ist ein ärztliches Zeugnis zwingend (z.B. durch Hausärzte).“

Um nun den Nachweis über einen angemessenen Impfschutz prüfen zu können, bitten wir Sie, uns den Impfpass Ihres Kindes im Original im Idealfall mit einer Kopie, in der der Masernschutz markiert ist, über die Klassenleitung einzureichen. Wir gleichen das Original mit der Kopie ab und geben Ihnen das Original schnellstmöglich zurück. Falls Sie das Original nicht aus der Hand geben möchten, bitten wir Sie persönlich während der bekannten Bürozeiten vorbeizukommen. 
Eine Aufnahme in eine Betreuungsform im Rahmen der offenen Ganztagsschule im Schuljahr 2021/2022 kann nur nach erfolgtem Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz erfolgen.

Folgende Abgabezeiträume bitten wir einzuhalten:

noch offene Nachweise aus allen aktuellen Klassen bis 30.04.2021

Schulneulinge möglichst bis 30.06.2021 (falls ein Besuch zur schulärztlichen Untersuchung möglich war oder noch ist, dann bekommen wir von dieser Stelle eine entsprechende Bescheinigung) – späteste Abgabe ist die KW32 (die volle Woche vor der Einschulung!)

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!

Mit freundlichen Grüßen
A. Pitschke

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